Aktuelle Urteile
Ausschlussfrist für Nebenkostenabrechnung
Die Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen ertsreckt sich zunächst auf die Vorauszahlungen übersteigenden Nachforderungen. Sie gilt aber auch für den
Mieter weiter belastende Nachbesserungen.
Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters weist -objektiv fehlerhaft- ein Guthaben zu Gunsten des Mieters aus. Als der Vermieter dies - nach Ablauf der Jahresfrist- erkennt,
bessert er die Abrechnung nach, die nunmehr eine Nachzahlungsforderung ausweist. Der Mieter verrechnet das ursprüngliche Guthaben mit den weiteren Mietzinszahlungen, woraufhin der
Vermieter diese gerichtlich geltend macht.
Der BGH weist den Anspruch des Vermieters zurück. Dem Mieter steht aus der ursprünglichen Abrechnung ein Guthaben zu. Die Nachbesserung der Abrechnung führt nicht zu einer Forderung
des Vermieters. Denn die Frist des § 556 III 2 BGB erfasst nicht nur den Fall, dass die geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichend sind, sondern erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle,
in denen eine Abrechnung mti dem Ergebnis einer höheren Nachzahlung korrigiert wird. Die Norm will Abrechnungssicherheit bieten. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn man nach Fristablauf
Korrekturen zu Lasten des Mieters zulässt.
Fazit:
Die Entscheidung bringt Selbstverständliches zum Ausdruck. Denn die korrigierte Abrechnung ist nach Fristablauf auch eine verspätete und kann daher keine Wirkungen entfalten. Ob der Mieter
vorher ein Guthaben ausgewiesen bekommen hatte oder eine geringere Nachzahlung leisten sollte, ist ohne Bedeutung.
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 190/06 BeckRS 2008, 02281
Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen beim Mindestunterhalt
Der gesteigert unterhaltspflichtige Vater muss beim Mindestunterhalt gegebenenfalls öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad für den Weg zur Arbeit benutzen. Auch die Berücksichtigung
von Kosten für eine Heimfahrt in der Mittagspause kommt nicht in Frage.
Der gesteigert unterhaltspflichtige Vater hat seine beruflich bedingten Fahrtkosten zu minimieren. Daher hat er öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen.
Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Mehr als 5%
seines Einkommens kann er nicht als berufsbedingten Aufwand geltend machen.
Fazit:
Führt die Berücksichtigung der 5%-Pauschale zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts, so wird man prüfen müssen, inwieweit überhaupt der pauschale Ansatz der Kosten gerechtfertigt
ist. Liegen die tatsächlich erforderlichen Kosten darunter, so kann sich auch nur deren Abzug rechtfertigen, wenn erst dadurch der Mindestunterhalt gewährleistet wird.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2007 -15 WF 229/07 BeckRS 2008, 00235
Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann dazu führen, dass ein Fahrverbot nicht mehr zu verhängen ist.
Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei ging
es davon aus, dass der Betroffene fahrlässig wegen fehlender Aufmerksamkeit oder einem Augenblickversagen das geschwindigkeitbegrenzende Schild nicht wahrgenommen hatte. Das OLG gab der
Rechtsbeschwerde des Betroffenen statt. Es verwies darauf, dass einem Fahrzeugführer das für ein Fahrverbot erforderliche grobe pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden könne, wenn
der Grund für die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung darin liege, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen habe. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Fehlleistung ihrerseits
auf grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhe. In den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeugführer sich darauf berufe, dass er ein Geschwindigkeitszeichen schlicht übersehen habe, scheide die
Verhängung eines Fahrverbots allerdigns auch dann nicht in jedem Fall aus, wenn seine Einlassung nicht widerlegt werden könne. Insbesondere in den Fällen, in denen das Geschwindigkeitszeichen vor der
Messstelle mehrfach wiederholt werde oder der Messstelle ein so genantner Geschwindigkeitsrichter vorausgehe, sei davon auszugehen, dass die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer
Acht gelassen wodren sei. Da sich Derartiges aus den Feststellungen des AG nicht ergab, hat das OLG das Urteil des AG aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Für die neue Hauptverhandlung wies das Gericht darauf hin, das im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf ein Fahrverbot enfallen könne. Das Fahrverbot habe nach der
gesetzgeberischen Intension in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es sei als Denkzettel gedacht und ausgeformt. Von daher könne das Fahrverbot seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende
Tat lage zurückliegt, die für eine lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit
verkehrsgerecht verhalten habe. Hinsichtlich des Zeitablaufs führt das OLG aus, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz erkennbar sei, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen,
wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliege. Letztlich sei insoweit jedoch eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Fazit: Das OLG gibt die herrschende Meinung bezüglich der Verhängung eine Fahrverbots sowohl im Hinblick auf das erforderliche grobe (subjektive) Verschulden wie auch bezüglich des zeitlichen
Abstands zwischen Tat und Aburteilung wieder. Problematisch ist allerdings der einschränkende Hinweis des OLG, wonach das Fahrverbot seine Denkzettelfunktion nur dann verliere, wenn die für eine
lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen. Dieser Hinweise könnte missverständlich sein. Ein prozessual zulässiges Verhalten -wie das Stellen
eines Beweisantrags- wird man dem Betroffenen nicht anlasten können (vgl. hierzu Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl., 2008, § 25 StVG Rdnr. 1b m. w. Nachw.).
OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2007 -1 Ss 356/06 BeckRS 2008, 51217
Haftung beim Rückwärtsfahren
Wer rückwärts aus einem Privatparkplatz in ein Durchfahrtsweg einfährt, haftet in vollem Umfang für den durch den Unfall entstandenen Schaden.
Der Beklagte fuhr rückwärts auf einen Privatparkplatz aus einer Parkbucht. Der Kläger befuhr den zwischen den Parkplätzen liegenden Durchfahrtsweg und beschleunigte um einen Zusammenstoß zu
verhindern. Hierbei kollidierte er mit dem Parkpfosten. Eine Berührung der Fahrzeuge fand nicht statt.
Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, quotierte das OLG nach Beweisaufnahme in vollem Umfang zu Gunsten des Klägers. Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen glit nicht nur die StVO
(OLG Nürnberg, NJW 1977, 1888), sondern auch die besonderen Sorgfaltsanforderungen für den aus der Parkbucht herausfahrenden Beklagten. Im Verhältnis der durch bauliche Maßnahmen deutlich
für den fließenden Verkehr vorgesehenen Fahrspur zu einem Einstellplatz gilt, dass derjenige, der den Einstellplatz verlässt und sich in den fließenden Verkehr einordnen will, dem fahrenden
Verkehr besondere Sorgfalt zuzurechnen und deshalb dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren hat (Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl., 2008, § 12 Rdnr. 67). Da der Beklagte somit
nicht die besonderen Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 V, 10 StVO beachtet hat, haftet er voll. Er hat sich trotz Sichtbehinderung nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, in die Fahrspur
hineingetastet.
Fazit: Für eine Haftung ist eine Berührung der Fahrzeuge nicht erforderlich. Für die Bejahung des Tatbestandmerkmals “bei Betrieb” in § 71 StVG reicht ein zeitlicher und räumlicher
Zusammenhang aus. Hier haftet der Beklagte, da die Ausweichaktion des Klägers auf dem Ausfahrvorgang des Beklagten beruht und es ohne diese Reaktion zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen wäre.
OLG München, Urteil vom 18.1.2008 -10 U 4156/07 BeckRS 2008, 02733
Eigenmächtige Mietmangelbeseitigung auf Mieters Risiko
Der Mieter kann Mängel der Mietsache nicht quasi "auf eigene Faust" beseitigen; will er nicht später auf den zur Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten "sitzen bleiben".
Im Mitvertrag des neuen BGH-Falls ist festgehalten, dass die Heizungsanlage "dringend kontrolliert werden muss", was der Vermieter zu veranlassen zunächst versäumt. Daraufhin lässt die Mieterin die
angeblichen Mängel durch einen Installateur beseitigen und verlangt die verauslagten Aufwendungen vom Vermieter erstattet.
Der BGH versagt der Mieterin einen entsprechenden Anspruch. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a II Nr. 1 BGB steht ihr nicht zu, weil es an dem dafür erforderlichen Verzug des beklagten
Vermieters mangelt. Der zitierte Hinweis im Mietvertrag vermag nämlich die erforderliche Mahnung nicht zu ersetzen, weil keine Leistungsaufforderung vorliegt. Der Vermieter schuldet auch keinen
Kosteersatz nch den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil § 539 I BGB nur dem Grund nach nicht unter § 536a II BGB fallenden Forderungen erfasst. Da eine Mahnung den Verzug des
Vermieters nicht begründet hat, kommt letztlich auch ein Schadenersatzanspruch gem. § 536a I BGB nicht in Betracht. Zudem soll nach der gesetzlichen Wertung zunächst der Vermieter entscheiden
können, auf welche Weise und durch wen eine Mangelbeseitigung erfolgen soll. Ihm steht außerdem ein Prüfungsrecht zu, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Ein eigenmächtiges
Handeln des Mieters ist deshalb von vorneherein ausgeschlossen.
Fazit: Die Entscheidung des BGH entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Der Vermieter kann, auch wenn er zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, nicht vor
vollendete Tatsachen gestellt werden. Dies muss insbesondere denn gelten, wenn es verschiedene Möglichkeiten der Mangelbeseitigung gibt. Evtl. kann der Mieter auch gar nicht beurteilen, welche
Maßnahme in ein je vorhandenes Konzept des Vermieters passt. Daher muss er ihm Gelegenheit geben, dem Mangel nach seinen eigenen Vorstellungen abzuhelfen. Letztlich erfordert § 536 a BGB nur bei
Gefahr in Verzuge keine geesonderte Mahnung. Da sich diese auf den Bestand und nicht auf die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache bezieht, dürften solche Fälle in Wirklichkeit eher die
Ausnahme darstellen.
BGH, Urteil vom 16.1.2008-VIII ZR 222/06 BeckRS 2008, 02630
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