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Anwälte sind teuer, so die landläufige
Meinung - mit oder ohne Rechtsschutz-
versicherung. Und welche Kosten diese
übernimmt, gilt es außerdem zu prüfen.


Diese Meinung korrigiert das RVG, das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wonach
jede Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt seit
dem 01.07.04 das Honorar nach denselben
gesetzlichen Vorschriften abrechnet.

Entscheidend für die Berechnung der gesetz-
lichen Gebühren sind der erteilte Auftrag, das Rechtsgebiet, die jeweilige gerichtliche
Instanz und die Tätigkeit des Rechtsanwaltes.

Hier zwei einfache Beispiele zur Erläuterung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:


Soll im Zivilrecht eine Forderung über 4.000,00 € außergerichtlich geltend gemacht
werden, fällt eine so genannte Geschäftsgebühr an.


Gegenstandswert: 4.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13,14
Nr. 2400 VV RVG 1,3
318,50 €
Post-/Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
338,50 €
19% MwSt. 64,32 €
Gesamt 402,82 €


Gegenstandswert: 4.000,00 €
Einigungsgebühr § 13
Nr. 1000 VV RVG 1,5
367,50 €
Post-/Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
387,50 €
19% MwSt. 73,63 €
Gesamt 461,13 €


Gegenstandswert: 4.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13
Nr. 3100 VV RVG 1,3
318,50 €
Terminsgebühr § 13
Nr. 3104 VV RVG 1,2
240,00 €
Post-/Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
632,50 €
19% MwSt. 120,18 €
Gesamt 752,68 €


4.000,00 € können Sie also ab 402,82 €

durch Ihren Rechtsanwalt einfordern lassen.
Bei diesem Beispiel stellt sich
sicherlich kaum die Frage, ob die
investierten 402,82 € die einzutrei-
benden 4.000,00 € wert sind oder,
ob man unter Umständen den Ver-
zicht auf oder die verschleppte Zah-
lung von 4.000,00 € in Kauf nimmt.
Wird für beide Parteien allerdings
ein Vergleich erzielt, so fällt diese
Rechnung höher aus:
Die Einigungsgebühr kommt hinzu.

Die erstrittene Summe ist - dem
Vergleichswert entsprechend
- geringer.

Bei einer gerichtlichen Ausein-
andersetzung im Zivilrecht in der
1. Instanz (Amts- oder Landgericht)
sind die Kosten höher. In der Regel
fallen eine Verfahrens- und eine
Terminsgebühr an. Bei einem
Streitwert in Höhe von 4.000,00 €
entstehen für einen Rechtsanwalt
Kosten in Höhe von mindestens
752,68 €.

Weitere Gebühren können hinzu-
kommen, z. B. eine Einigungs-
gebühr. Zusätzlich entstehen
Gerichtskosten - in diesem Bei-
spiel 318,50 €.

Sofern der Rechtsanwalt in dersel-
ben Angelegenheit auch bereits
außergerichtlich tätig war, kommen
noch eine anteilige Geschäfts-
gebühr und die Auslagenpauschale
hinzu.
Grundsätzlich tragen die Auftraggeber die
Kosten für ihren Rechtsanwalt.

Auf der Ebene Mandant und Gegner werden die Kosten grundsätzlich im Verhältnis des
jeweiligen Obsiegens bzw. Verlierens aufgeteilt; außergerichtlich können entsprechende
Kostenvereinbarungen getroffen werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ent-
scheidet das jeweilige Gericht im Urteil auch über die Kostenverteilung. Nur bei vollstän-
digem Obsiegen des Mandanten muss der Gegner sämtliche Anwalts- und Gerichtskos-
ten tragen.

In manchen Fällen ist es angebracht, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Honorar-
vereinbarung - pauschal oder nach Zeit - zu treffen. Stets sind die Leistungen einer
Rechtsschutzversicherung vorab zu klären. Sollten Ihre Einkünfte unzureichend sein und
keine Rechtschutzversicherung bestehen, kann Ihnen, wenn Ihre Klage bzw. Ihre Rechts-
verteidigung gegen die Klage eines Dritten Aussicht auf Erfolg haben, Prozesskostenhilfe
(PKH) gewährt werden, zumindest darlehensweise. Damit werden die Kosten Ihres eige-
nen Anwalts, Gerichtskosten und sogar Sachverständigenkosten abgedeckt. Selbstver-
ständlich werden die entstehenden Kosten bei Mandatsannahme erläutert.

Diese Erläuterung ist in unserer Sozietät kostenfrei - und damit "all right!"